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Detaillierte Information zum Spezial-Strafrechtsschutz für IÖS-Mitglieder

Erweiterter Leistungsumfang in der Spezial-Strafrechtsschutzversicherung:

  • Versicherungsschutz ab der ersten Verfolgungshandlung
  • Mitversicherung von Vorsatzdelikten gemäß Bedingungen
  • Generelle freie Rechtsanwaltswahl ohne Selbstbehalt
  • Kosten der eigenen Sachverständigen mitversichert (freie Sachverständigenwahl)
  • Mitversicherung von Disziplinar-und Verwaltungsstrafverfahren
  • Übersetzungskosten
  • Reisekosten des Rechtsanwalts
  • Reisekosten der versicherten Person
  • Mitversicherung der Strafkaution

1. Versichertes Risiko:
Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten der Verteidigung und des Zeugenbeistandes der versicherten Personen in Verfahren wegen des Vorwurfes der Verletzung einer Vorschrift des

a. Strafrechts
b. Verwaltungsstrafrechts
c. Disziplinar-und Standesrechts

1.1. Reine Vorsatztaten:

Es besteht Versicherungsschutz auch für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes der Verletzung nur vorsätzlich begehbarer Straftatbestände, soweit es sich dabei nicht um Verbrechen handelt. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vorsatz entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.

1.2. Qualifizierte Vergehen:

Wird dem Versicherten eine Tat vorgeworfen, die als Grunddelikt ein Vergehen darstellt und erst bei Vorliegen besonderer Tatumstände als Verbrechen qualifiziert ist, besteht Versicherungsschutz auch für den Vorwurf des jeweiligen Verbrechens.

1.3. Verwaltungs-Rechtsschutz:

Der Versicherer trägt ferner

1.3.1. im Verwaltungsverfahren die notwendigen Kosten eines Rechtsanwalts für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen,
1.3.2. zur Vermeidung von Verwaltungsverfahren die notwendigen Kosten eines Rechtsanwalts,
1.3.3. bei Verwaltungsgutachten die notwendigen Kosten eines Rechtsanwalts für die gutachterliche Klärung verwaltungsrechtlicher Fragen österreichischen Rechts,
1.3.4. der Versicherungsschutz umfasst auch die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- oder Verwaltungsstrafrechts.

Kein Versicherungsschutz besteht bei Verletzung einer Vorschrift des Kraftfahrzeuggesetzes oder der Straßenverkehrsordnung.

2. Versicherte Personen:

Versichert sind - neben dem Inhaber - alle in der Steuerberatungskanzlei angestellten Personen inkl. Leihpersonal bzw. Personal mit Werkverträgen.

3. Versicherungsfalldefinition:

Als Versicherungsfall gilt die erste nach außen in Erscheinung tretende Verfolgungshandlung. Das bedeutet, dass auch Straftaten, Verwaltungsstraftaten die in der Vergangenheit gesetzt wurden, mitversichert gelten (unbeschränkte Rückwärtsdeckung), es sei denn, dass bereits Kenntnis über eine Strafverfolgung (SRB 2002) vor Versicherungsvertragsabschluss bestanden hat.

4. Örtlicher Geltungsbereich:    Europa

Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Versicherungsfälle, die innerhalb dieses Gebietes eingetreten und für die in diesem Bereich der Gerichtsstand gegeben ist.

5. Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten:

Versicherungsschutz besteht nicht

5.1.  für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift. Die vereinbarte Deckungserweiterung „Verkehrsrisiko“ bleibt davon unberührt.
5.2.  für die Verletzung gegen den Vorwurf der Verletzung einer Vorschrift des Kartellrechts (SRB 2002, Art.10).