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Fassung vom 28. September 2009
1. Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen „INSTITUT ÖSTERREICHISCHER STEUERBERATER“ und hat seinen Sitz in Wien. Der Verein kann in Landes- oder Bezirkshauptstätten Geschäftsstellen einrichten.
2. Vereinszweck und Tätigkeitsbereich
- Vereinszweck ist die Präsentation des Berufsstandes der Steuerberater als freier Beruf in der Öffentlichkeit unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung des Berufsstandes für die Gesellschaft.
- Weiterer Vereinszweck ist die Förderung der Interessen der österreichischen Steuerberater sowie die Ausrichtung der Mitglieder in der beruflichen Haltung. Da-rüber hinaus soll der Verein Plattform für eine unmittelbare gegenseitige Förderung und Unterstützung der Mitglieder im weitesten Sinne des Wortes sein.
- Zertifizierung von Mitgliedsbetrieben aufgrund deren ausdrücklichen Wunsch durch den Beirat zur Qualitätssicherung. Die Mitgliedsbetriebe sind daraufhin berechtigt, ein vom Institut festgelegtes Qualitätszeichen in ihren kaufmännischen Schriften zu führen, welches vom Institut Österreichischer Steuerberater verliehen wird.
- Die Vereinstätigkeit ist nicht auf finanziellen Gewinn gerichtet. Sie erstreckt sich auf das gesamte österreichische Bundesgebiet.
- Die Vereinstätigkeit soll auch der Globalisierung der Wirtschaft Rechnung tragen und soll auch die Beteiligung an EU-weiten und internationalen Vereinigungen zur Wahrung der Interessen des Berufsstandes der Steuerberater mitumfassen.
3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
- Der Erreichung des Vereinszweckes sollen folgende ideelle Mittel dienen:
- Öffentlichkeitsarbeit im weitesten Sinne (Lobbying, PR-Arbeit, ...)
- Die gutachtliche Stellungnahme zu Fach- und Berufsfragen, die den Berufsstand der Steuerberater betreffen,
- die Veranstaltung von Vorträgen und Fachtagungen,
- die Anknüpfung und Pflege der Verbindung mit gleichartigen Institutionen des In- und Auslandes,
- die Pflege des gesellschaftlichen Verkehrs zwischen den Mitgliedern,
- die Unterstützung hilfsbedürftiger Mitglieder; diese haben darauf keinen Rechtsanspruch.
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Überschüsse aus Vereinsveranstaltungen und Zuschüsse nahestehender Berufs-organisationen zur Förderung der Facharbeit aufgebracht werden.
4. Arten der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereines sind
a) ordentliche Mitglieder (OM) b) außerordentliche Mitglieder (AOM) c) fördernde Mitglieder (FM) d) Ehrenmitglieder (EM)
- Ordentliche Mitglieder können nur nach einem ordentlichen Zulassungs- und Prü-fungsverfahren in Österreich öffentlich bestellte Steuerberater sein.
- Außerordentliche Mitglieder können in Österreich öffentlich bestellte Wirtschafts-treuhandgesellschaften sein, deren Geschäftsführer die für ordentliche Mitglieder erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder ordentliche Mitglieder, die ihre Be-rufsbefugnis aus Altersgründen zurückgelegt haben.
- Fördernde Mitglieder können die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und Personen sein, die zur Förderung des Vereinszweckes beitragen.
- Ehrenmitglieder sind ordentliche und ehemalige ordentliche Mitglieder, denen we-gen ihrer besonderen Verdienste um das Institut Österreichischer Steuerberater oder wegen ihres die gesamtberuflichen Interessen der österreichischen Steuerbe-rater in entscheidender Weise fördernden Verhaltens die Ehrenmitgliedschaft vom Verein verliehen wurde.
5. Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Antrag zur Aufnahme in die Mitgliederkategorie OM oder AOM hat schriftlich zu erfolgen. Ordentliche Mitglieder, die ihre Berufsbefugnis aus Altersgründen zu-rückgelegt haben, können schriftlich beantragen, daß ihre ordentliche Mitglied-schaft in eine außerordentliche Mitgliedschaft umgewandelt wird.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern sowie über die Umwandlung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand durch Wahl mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Berufung gegen eine allfälli-ge Ablehnung eines Aufnahme- oder Umwandlungsantrages durch den Vorstand ist nicht zulässig. Über Anträge zur Aufnahme von OM und AOM kann der Vorstand auch auf schriftlichem Wege entscheiden
- Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder werden über Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmen ernannt.
- Die Mitgliedschaft ist fraktionsunabhängig.
- Der Mitgliedswerber muß Steuerberater, Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer sein. Sein Tätigkeitsschwerpunkt muß im Bereich der Steuerberatung liegen.
- Die erforderliche Qualifikation zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ein abgeschlos-senes einschlägiges Hochschulstudium. Dies gilt nicht für Wirtschaftstreuhänder, die per 30.6.1999 bereits als Wirtschaftstreuhänder bestellt waren und über keinen akademische Grad verfügen.
- Auf die Mitgliedschaft gibt es keinen Rechtsanspruch.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Wegfall der Voraussetzungen, Ausschluß oder Tod des Mitgliedes, Nichteinhaltung der Zertifizierungsverpflichtungen gemäß § 7 Abs. 1.
- Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Vereinsjahres erfolgen und ist bis zu diesem Zeitpunkt durch eingeschriebenen Brief dem Vereinsvorstand mitzuteilen.
- Als Wegfall der Voraussetzungen sind die Zurücklegung oder der Widerruf der Befugnis als Steuerberater bzw. die Nichterfüllung der für außerordentliche und fördernde Mitglieder festgesetzten Bedingungen anzusehen. Die Zurücklegung der Berufsbefugnis aus Altersgründen führt nicht zum Wegfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft.
- Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes; für den Beschluß ist eine Zweidrittel-Mehrheit sämtlicher Vorstandsmitglieder erforderlich.
Ein Ausschluß kann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied trotz Aufforderung den mit dem Eintritt in den Verein übernommenen Pflichten nicht nachkommt oder dem Zweck oder den Zielen des Vereines in gröblicher Weise entgegenwirkt. Ein Ausschluß kann auch ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied mehr als drei Monate mit den Beiträgen im Rückstand bleibt oder einer anderen finanziellen Leistung trotz Mahnung nicht nachkommt. Vor Fassung eines Ausschlußbeschlusses ist das betreffende Mitglied anzuhören und die Sachlage eingehend zu prüfen. Überdies ist der Ausschlußbeschluß unter Anführung der für ihn und gegen ihn sprechenden Gründe eingehend zu begründen. Das ausgeschlossene Mitglied ist vom Ausschlußbeschluß mittels eingeschriebe-nen Briefes zu verständigen.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen des Vereines zu benützen und an allen Veranstaltungen desselben unter den vom Vorstand festgesetzten Bedin-gungen teilzunehmen.
- Die Ausübung des Stimmrechtes in der Hauptversammlung und das passive Wahl-recht steht den ordentlichen Mitgliedern, den außerordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu. Das Stimmrecht bzw. das Wahlrecht der AOM wird vom Geschäftsführer ausgeübt. Ordentliche Mitglieder, mit welchen Verträge im Sinne des § 12 Abs. 4 bestehen, besitzen kein passives Wahlrecht.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen und den Zweck des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines beeinträchtigt werden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
- Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, Aktivitäten zur Sicherung der Qualität seiner beruflichen Arbeit zu setzen; dazu gehören insbesondere angemessene Maßnahmen zur Fortbildung. Art und Umfang dieser Fortbildungsmaßnahmen sind so zu gestalten, daß sie den Grundsätzen internationaler Berufsorganisationen, denen das Institut als Mitglied angehört, entsprechen. Die Fortbildungsaktivitäten sind in angemessener Weise zu dokumentieren. Der Vorstand des Instituts kann zur Konkretisierung der Fortbildungsverpflichtung sowie zur Verpflichtung die Qualitätssicherungs-Richtlinien erlassen.
- Gegen Mitglieder, die ihren Verpflichtungen, insbesonders im Sinne des § 7 Abs. 4 nicht nachkommen, kann nach Maßgabe des § 6 ein Ausschluß aus dem Verein ausgesprochen werden.
8. Ordentliche Einnahmen
- Die Mitgliedsbeiträge, allenfalls Zuschläge dazu, werden von der Hauptversamm-lung über Antrag des Vorstandes beschlossen, sie gelten bis zu einem statuten-gemäß gefaßten Abänderungsbeschluß. Die Hauptversammlung kann den Vor-stand mit der Festsetzung von Gebühren und Beiträgen beauftragen.
- Die Ehrenmitglieder sind von der Leistung des Mitgliedsbeitrages befreit.
- Der Verein ist berechtigt, zur Erhaltung von Einrichtungen und zur Durchführung von Veranstaltungen, deren Kosten aus Mitgliedsbeiträgen ohne Beeinträchtigung der Erfüllung der übrigen Aufgaben nicht gedeckt werden können, von den Mitglie-dern, die diese Leistungen in Anspruch nehmen, angemessene Kostenbeiträge einzuheben.
9. Organe der Vereinsleitung
- Die Organe der Vereinsleitung sind:
a) die Hauptversammlung, b) der Vorstand, c) die Rechnungsprüfer.
- Die Mitglieder des Vorstandes versehen ihre Obliegenheiten ehrenamtlich und ohne politische Bindung. Barauslagen werden ihnen in angemessener Höhe ersetzt. Fahrtkosten und Nächtigungsaufwand werden mit den, den Bundesbediensteten zustehenden Sätzen ersetzt.
10. Die Hauptversammlung
- Der Hauptversammlung sind vorbehalten:
a) Beschlußfassung über den Rechenschaftsbericht des Vorstandes, bestehend aus dem Bericht des Präsidenten und dem Rechnungsabschluß, nach Anhörung des hierüber von den Rechnungsprüfern zu erstattenden Berichtes und Entlastung des Vorstandes auf Antrag der Rechnungsprüfer, b) Wahl des Vorstandes in den jeweiligen Funktionen c) Wahl der Rechnungsprüfer, d) Wahl des Ehren- und Disziplinarrates, e) Beschlußfassung über die Höhe der Jahresbeiträge und allfälliger sonstiger Beiträge, f) Genehmigung des Voranschlages, g) Beschlußfassung über Änderungen der Statuten, h) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes, i) Beschlußfassung über Anträge der ordentlichen Mitglieder, welche dem Vorstand mindestens acht Tage vor Abhaltung der Hauptversammlung angezeigt werden müssen, j) Ernennung von fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.
- Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Präsidenten jährlich in den ersten neun Monaten des Kalenderjahres einzuberufen.
- Eine außerordentliche Hauptversammlung muß vom Präsidenten einberufen werden, wenn
a) dringende Angelegenheiten es erfordern, b) die Abhaltung von mindestens zehn Prozent der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird. Die Einberufung muß längstens vier Wochen nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem ein Verlangen gem. lit. b) beim Präsidenten oder einem seiner Stellvertreter eingelangt ist.
- Die Einberufung einer Hauptversammlung erfolgt durch Verständigung jedes Mitgliedes vom Termin und der Tagesordnung der Hauptversammlung. Diese Verständigung muss mindestens zwei Wochen vor Abhaltung der Hauptversammlung zur Post gegeben werden.
- In besonders dringenden Fällen kann die Einholung eines Votums der Mitglieder auf schriftlichem Wege erfolgen, wenn die Sachlage eine ausreichende schriftliche Information der Mitglieder gestattet.
- Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Wird die Beschlußunfähigkeit der Hauptversammlung festgestellt, so findet eine halbe Stunde nach dem angesetzten Versammlungsbeginn an demselben Ort die Hauptversammlung statt, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident oder einer seiner Stellvertreter.
- Beschlüsse werden in der Hauptversammlung im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse über Änderungen der Statuten, über die Ernennung von fördernden Mitgliedern und von Ehrenmitgliedern und über die Auflösung des Vereines bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der Anwesenden. Über Gegenstände, welche nicht gesondert aus der Tagesordnung ersichtlich sind und die allenfalls unter Punkt "Allfälliges" zur Diskussion gestellt werden, können rechtswirksame Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn vor Abstimmung über den Gegenstand die Dringlichkeit der Beschlußfassung mit Dreiviertel-Mehrheit der Anwesenden beschlossen wird.
11. Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten, b) drei Stellvertretern des Präsidenten, c) dem Kassier und seinem Stellvertreter, d) dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, e) bis zu neun Landesleitern.
- Die Funktionsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt ein Geschäftsjahr. Die Wiederwahl in einer Funktion ist ohne Unterbrechung dreimal möglich. Der ge-wählte Vorstand hat seine Geschäfte jeweils bis zur Hauptversammlung, welche über das betreffende Geschäftsjahr zu beschließen hat, zu führen.
- Hauptberufliche Beamte, sonstige öffentlich Bedienstete oder Angestellte, mit Ausnahme solcher, die Geschäftsführer der von ihnen vertretenen Gesellschaften sind, können nicht Vorstandsmitglieder werden (Sinn: Selbständige sollen von Selbständigen vertreten werden).
12. Wirkungskreis des Vorstandes
- Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Er führt bei den Sitzungen des Vorstandes und der Hauptversammlung den Vorsitz.
Die Vizepräsidenten sind die Stellvertreter des Präsidenten im Falle seiner Verhinderung oder Abwesenheit.
Dem Kassier obliegt die gesamte Kassengebarung. Er hat den Jahresabschluß aufzustellen.
Dem Schriftführer obliegt die Führung der Vereinskorrespondenz und die Protokollführung bei den Hauptversammlungen und den Vorstandssitzungen.
Die Vereinskorrespondenz (Ausfertigung und Bekanntmachung) ist vom Präsidenten oder einem seiner Stellvertreter und dem Schriftführer, bei dessen Verhinderung auch von einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterfertigen.
Die Landesleiter sind dafür verantwortlich, die Interessen des Instituts Österreichischer Steuerberater im jeweiligen Bundesland umfassend zu vertreten.
- Sitzungen des Vorstandes sind mindestens in jedem dritten Monat abzuhalten und drei Wochen vorher vom Präsidenten oder dessen Stellvertreter einzuberufen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Sollte es zu keiner Beschlußfähigkeit kommen, dann sind die Beschlüsse auf schriftlichem Wege zu fassen. Die Abstimmung auf schriftlichem Wege ist jederzeit möglich, eine Zustimmung zur Abstimmung auf schriftlichem Wege ist nicht einzuholen. Bei Abstimmung auf schriftlichem Wege kommt ein gültiger Beschluß zu Stande, wenn 3/4 der Stimmberechtigten zustimmen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Scheiden der Präsident und seine Stellvertreter aus, oder sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter fünf, so ist eine Hauptversammlung zur Vornahme von Ersatzwahlen unverzüglich einzuberufen.
- Beschlüsse des Vorstandes werden im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehr-heit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident oder jener Stellvertreter, der den Vorsitz in der betreffenden Sitzung führt.
- Der Vorstand kann zur Erreichung des Vereinszweckes Dienst- und Werkverträge abschließen.
- Der Vorstand kann für jeweils ein Vereinsjahr höchstens zwei Vereinsmitglieder in den Vorstand kooptieren. Einem kooptierten Vorstandsmitglied kommt nur bera-tende Stimme zu.
13. Die Rechnungsprüfer
- Die Hauptversammlung wählt alljährlich zwei ordentliche Mitglieder zu Rech-nungsprüfern.
Sie haben den Rechnungsabschluß des Vereines auf seine formelle und materielle Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit sowie die Gebarung und sämtliche Abläufe im berufsüblichen Rahmen zu prüfen und bei positivem Prüfungsergebnis schriftlich einen Bestätigungsvermerk zu erteilen. Über das Prüfungsergebnis haben sie dem Vorstand und der Hauptversammlung zu berichten.
- Die Funktionsdauer der Rechnungsprüfer beträgt ein Geschäftsjahr. Die Wiederwahl ist möglich.
14. Beiräte
- Die Installierung eines Beirates erfolgt auf Initiative des Vorstandes. Jede Landes-gruppe ist berechtigt, durch ihren Landesleiter beim Vorstand um die Installierung eines Beirates anzusuchen. Wird der Antrag gleichzeitig von drei oder mehreren Landesorganisationen eingebracht, ist der Vorstand verpflichtet, dem Antrag un-verzüglich Folge zu leisten.
- Die Bestellung zum Beirat erfolgt durch den Vereinsvorstand. Beiräte können Mit-glieder oder Nicht-Mitglieder sein und sind für den Vorstand in beratender Funktion tätig. Beiräte dürfen auch zugleich Vorstandsmitglieder sein.
- Die Tätigkeit des Beirates erfolgt je nach Auftrag des Vorstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, längstens aber bis zum Widerruf durch den Vorstand.
- Als Wirkungsbereiche für Beiräte kommen u.a. in Frage:
a) Öffentlichkeitsarbeit b) Qualitätskriterien für Mitglieder und die Kanzleien der Mitglieder sowie die Zertifizierung c) Standespolitik d) elektronische Medien
- Für die Tätigkeit der Beiräte hat der Vorstand eine angemessene Honorierung zu beschließen. Eine Entgeltlichkeit ist jedoch nicht grundsätzlich gegeben. Die Honorierung kann sich nur auf konkrete Aufträge seitens des Vorstandes beziehen, jedoch nicht auf rein strategische Beiratssitzungen.
15. Ehren- und Disziplinarrat und Schiedsgericht
- Die Hauptversammlung wählt alljährlich aus den ordentlichen Vereinsmitgliedern drei Ehrenräte und drei Ersatzmänner in den Ehren- und Disziplinarrat.
Dem Ehren- und Disziplinarrat darf kein Mitglied des Vorstandes angehören.
- Für die Erledigung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zwischen einzelnen Mitgliedern oder zwischen dem Vorstand und einzelnen Mitgliedern ist ein Schiedsgericht zuständig.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus den drei Ehrenräten und aus je einem von den beiden Streitteilen entsendeten Vertreter zusammen. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Alle Mitglieder des Schiedsgerichtes müs-sen ordentliche Mitglieder des Vereines sein. Sollte ein Ehrenrat befangen sein, tritt an dessen Stelle ein unbefangener Ersatzmann.
- Das Schiedsgericht faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Schiedsspruch des Schiedsgerichtes ist endgültig.
16. Auflösung des Vereines
Der Verein kann durch Beschluß der Hauptversammlung aufgelöst werden. In diesem Falle ist das Vermögen des Vereines zugunsten des Unterstützungsfonds der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu widmen, mit der Auflage, den Erlös zugunsten der Be-rufsgruppe der Steuerberater zu verwenden.
Fassung vom vom 22. November 2004
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